AGB
1. Schlüssel
Der AN bekommt von allen versperrten Räumen, die zur Reinigung übergeben werden, zwei Schlüssel. Sämtliche Schlüssel werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Verlust eines Schlüssels muss Ersatz im Wert des Schlüssels geleistet werden. Die vom verlorenen Schlüssel betroffenen Zylinder müssen auf Verlangen ausgetauscht werden.
Der benötigte Lagerraum für Werkzeug, Geräte und Ersatzteile wird, falls vorhanden vom AG zur Verfügung gestellt. Der AG übernimmt keine Haftung für Schäden und Verlust an vom AN oder seinen Arbeitskräften oder Erfüllungsgehilfen eingebrachten Sachen, Werkzeuge, Maschinen.
2. Reinigung
2.1. Leistungsverpflichtung
2.1.1. Sämtliche Reinigungsarbeiten beziehen sich ausschließlich auf gemeinschaftlich genutzte und beauftragte Flächen (z.B. werden Lichtschächte und Fenster von privaten Kellerabteilen nicht gereinigt).Die Reinigung wird laut bestellten Positionen durchgeführt (Mindestleistung).
2.1.2. Die Reinigung gilt für normale Verschmutzungen. Reinigungen nach Professionisten Leistungen können gesondert nach Aufwand verrechnet werden. Nicht wasserlösliche Flecken wie Teer, Lack, Dispersionen, Wachs etc. die nicht mit üblichen Allzweckreinigern entfernbar sind, müssen mit Speziallösungsmittel behandelt werden und können auf Regiebasis verrechnet werden.
2.1.3. Das vom AN festgelegte monatliche Entgelt ist, falls nicht anders vereinbart, eine Pauschale für das gesamte Objekt. Bei vorübergehender Flächeneinschränkung aufgrund von Aufgrabungen, Bauarbeiten, etc. ist keine Preisreduktion vorgesehen.
2.1.4. Der AN hat auf Verlangen des AG Proben sowie Sicherheits- und Technische Datenblätter der von ihm verwendeten Reinigungsmittel für Qualitätsprüfungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Kosten für diese eventuellen Prüfungen gehen zur Last des AN.
2.1.5. Der AG hat das Recht, bestimmte Reinigungsverfahren, die Verwendung bestimmter Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder Reinigungsgeräte zu untersagen oder zu verlangen. Er hat jedoch die Pflicht, dem AN bei sonstigem Haftungsausschluss mitzuteilen, wenn vom Reinigungsauftrag Liegenschaften oder Gegenstände erfasst sind, die gegen handelsübliche Reinigungsmittel nicht resistent sind.
2.1.6. Der Reinigungszustand des Objektes muss von geschulten Kontrolleuren des AN in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Hierüber sind Aufzeichnungen vom AN zu führen, die auf Verlangen dem AG zur Verfügung zu stellen sind.
2.1.7. Reinigungen von ekelerregenden Verschmutzungen können gegen Nachweis mittels Foto extra verrechnet werden. (Zebu. Exkremente und Erbrochenes, etc.)
2.1.8. Wenn nicht anders vereinbart sind sämtliche erforderlichen Maschinen, Geräte sowie Reinigungsmaterialien für den angebotenen Reinigungsumfang im Preis inbegriffen. Die Auswahl der Werkzeuge bleibt dem AN vorbehalten und muss dem Standard der Technik entsprechen.
2.2. Arbeitszeiten
Soweit nicht anders vereinbar, gilt der Leistungszeitraum jeweils Werktags zwischen 07:00 und 18:00 Uhr. Die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten kann vom AN festgelegt werden. Der AN hat das Recht die Reinigung bedingt durch Krankenstand oder Urlaub zu verschieben.
2.3. Strom und Wasser
Strom und Wasser sind vom AG kostenlos zur Verfügung zu stellen sowie die Entsorgung von Abwasser zu ermöglicht.
2.4. Fensterreinigung
Die Reinigung von Verglasungen bezieht sich auf die allgemeinen Fenster der Liegenschaft, welche mit normalen Aufstiegshilfen (Leiter) erreichbar sind. Großflächige Verglasungen, wie Fassadenverglasungen, Wintergärten oder Glasvordächer sind, falls nicht gesondert vereinbart, nicht von der Reinigungspflicht umfasst.
2.5. Kehren der Außenflächen
In den Wintermonaten (01.11. – 31.03.) dürfen die Außenflächen nur gekehrt werden, wenn sie schnee- und splittfrei sind. In der Zeit beschränkt sich die Reinigung der Außenflächen auf das Entfernen von Verunreinigungen wie Papier usw. Außenliegende Stiegenhäuser dürfen wegen der Frostgefahr (Eisbildung) während der Wintermonate nur dann gekehrt werden, wenn Außentemperaturen vorherrschen bei welchen eine Eisbildung ausgeschlossen ist.
3. Haustechnik
Die Leistungsbeschreibung bezieht sich ausschließlich auf die vom Auftrag umfassten haustechnischen Anlagen. Anlagen und Einrichtungen, die einzelnen Nutzern zuzuordnen sind, müssen vom AN nicht betreut werden.
3.1.1. Beleuchtungskörper
Kontrolle und Austausch der Leuchtmittel sind im Zuge der regulären Reinigung durchzuführen; für die wöchentlich vom AN ein fixer Tag festgelegt werden kann. Weiters müssen Dämmerungsschalter eingestellt, FI Schalter und Notbeleuchtungsanlage überprüft werden.
3.1.2. Der AN hat die Behebung von Störungen und Erstversorgungsarbeiten an technischen Anlagen zu übernehmen. Wiederholte Störungebehebungen gleicher Art, welche über einen Ersteinsatz hinausgehen sowie der Ersatzbetrieb bis zur endgültigen Störungsbehebung können nach schriftlicher Mitteilung an den AG nach jeweiligem Regiestundensätzen und dem tatsächlichen Mehraufwand verrechnet werden. Bei Defekten bzw. erforderlichen Reparaturen, bei denen Gefahr in Verzug vorliegt, muss eine sofortige Behebung des Mangels im Rahmen der vorhandenen Möglichkeit vorgenommen werden. Von diesen Sofortmaßnahmen ist der AN unverzüglich zu verständigen. Weitere Anweisungen werden vom AG erteilt.
3.1.3. Einrichtungen, die einzelnen Nutzer zuzuordnen sind, dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Hausverwaltung nicht vom AN bearbeitet werden.
3.1.4. Augenscheinliche Schäden (Feuchtschäden, lose Teile, gebrochene Stufen ect.) an Anlagen und Einrichtungen sind dem AG schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Sollten an technischen Anlagen, die sich in der Gewährleistung befinden, Schäden, Störungen oder Fehlfunktionen auftreten, so wird vom AG die ausführende Firma informiert und zur Mängelbehebung aufgefordert. Bei Gefahr in Verzug kann der AN, sofern die ausführende Firma die Arbeit nicht durchführen kann (Wochenende), ohne Rücksprache mit dem AG für die Störungsbehebung eine Ersatzfirma beauftragen. Sie hat jedoch den AG danach unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3.2. Heizung
Die Bedingungen der Heizungsanlage hat den AN nach den bei der Übergabe festgelegten Parametern und nach den einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik zu erfolgen. Änderungen dieser Parameter (Betriebszeiten, Sollwertvorgaben, etc.) können ausschließlich auf Wunsch und nach Freigabe durch den AN oder seiner Vertreter durchgeführt werden.
Die Entlüftung der Heizkörper in den Wohnungen ist Aufgabe des Wohnungseigentümers bzw. Mieters. Der AN ist jedoch berechtigt über Anforderungen des jeweiligen Nutzers Entlüftungen vorzunehmen, dies jedoch auf Kosten der jeweiligen AGs. Zu unseren Aufgaben gehören:
- Schaltuhren (Lüftung, Heizung, Warmwasserzirkulation und Beleuchtung) umstellen bzw. programmieren
- Uhrenanlagen (Mutteruhren) überwachen, umschalten auf Sommer- und Winterbetrieb
- Zentrale Heizungsanlagen überwachen und nach Herstellervorschrift bedienen; Wartungsarbeiten von Fachfirmen veranlassen und ggf. überwachen.
- Hauptventile und Leitungen der Gasinstallation auf Gasgeruch prüfen, ggf. veranlassen, dass Mängel behoben werden.
Die Erreichbarkeit für die Hausverwaltung sowie Wohnungseigentümer für Heizungsbetreuung ist über 24 Stunden am, Tag das gesamte Jahr über gewährleistet.
3.2.1. Heizölanlagen
Es muss eine permanente Kontrolle des Ölstandes durchgeführt werden. Des Weiteren müssen die Heizöllieferungen überwacht werden .Die Hausverwaltung muss über notwendige Nachbestellung bei Unterschreitung eines festgelegten Mindestbestandes umgehend informiert werden.
3.3. Pumpensümpfe
Monatlich ist die Funktion der Pumpe zu überprüfen und bei Bedarf eine Reinigung wie folgt durchführen: Die Ansammlungen im Schacht sind zu lösen, zu zerkleinern und mit Frischwasser zu spülen. Bei unzureichender Funktion der Pumpe aufgrund angesaugter Fremdkörper ist über den AG ein Fachunternehmen zu beauftragen.
3.4. Münzzähler
Sichtkontrollen der in Waschküchen vorhandenen Geräte und Leitungen, entleert der Münzzähler Erstellen und Übersenden eines Abrechnungsprotokolls an die Hausverwaltung und Überweisen des entleerten Geldbetrages an das von der AG gegebene Bankkonto. Bei Bedarf Gängig machen von gestörten Münzzählern so weit dies mit geringem Zeitaufwand möglich.
3.5. Gegensprechanlage
Die Überprüfung des allgemeinen Teiles der Torsprechanlage ist Aufgabe des AN. Der Austausch von Namensschilder bei der Gegensprechanlage muss vom AN durchgeführt werden.
3.6. TV- Antennen- und SAT- Anlage
Der AN muss über einen 24 Stunden Notruf/Störung verfügen.
In den Zeiten Mo – Fr. 18:00 bis 08:00 Uhr SA- SO und Feiertagen kann und muss der Notruf / Störungsdienst insbesondere bei Gefahr in Verzug vom Nutzer oder AG über Störungen Notfälle Beeinträchtigungen (Heizung, Liftbefreiung und Störung, Rohrbruch, Verstopfungen etc.) von beauftragten Anlagen und Eigentümer informiert werden, die ein rasches Eingreifen vor dem nächsten Werktag erfordern.
3.6.1. Der AG informiert den AN rechtzeitig (1 Werktag im Voraus) über geplante Reparatur-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.
3.7. Auftretende Störungen und Gefahrensituationen
Diese müssen nach dem Grad ihrer Dringlichkeit bearbeitet werden, Gefahrensituationen und Störungen von 00:00 bis 24:00 Uhr.
4. Vertrag
4.1. Vertragsdauer
4.1.1. Dieser Vertrag tritt am _ _ _ _ _ _ in Kraft und wird mit einer Laufzeit von 1 Jahr abgeschlossen.
4.1.2. Danach verlängert sich der Vertrag um ein Jahr, wenn er nicht bis spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Ende der Laufzeit mittels eingeschriebenen Briefes von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
4.2. Preise
4.2.1. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten sowie die Beistellung aller erforderlichen Geräte, Maschinen und Kleinmaterialien enthalten. Kollektivvertraglich festgelegte Erschwernis-, Gefahr- und Schmutzzulage sowie die Haftpflicht- und Unfallversicherung sind ebenfalls inbegriffen.
4.2.2. Im Preis sind sämtliche Werkzeuge, Werkzeug- und Materialkosten, wie Streusplitt und Glühbirnen enthalten (Leuchtstoffröhren, Sparlampen und Biosäcke werden gesondert verrechnet)
4.2.3. Die R.Z – Hausbetreuung GmbH ist berechtigt eine entsprechende Preisanpassung nach kollektivvertraglicher Lohnerhöhung vorzunehmen. Diese dürfen erst nach Ende einer 1-jährigen Laufzeit zum nächsten 01.01. des Folgejahres verrechnet werden. Die Indexanpassung ist dem AG mindestens 14 Tage vorher, schriftlich bekannt zu geben und tritt ab 01.01. des jeweiligen Jahres in Kraft.
4.2.4. Für Sonderreinigungen besteht eigens ein Regiestundensatz. Die Sonderreinigung umfasst Tätigkeiten, welche gesondert angeboten und vom AN nach Beauftragung durchgeführt werden:
4.2.4.1. weibliche Reinigungskraft € 25,73 zzgl. 20% USt
4.2.4.2. männliche Reinigungskraft € 27,96 zzgl. 20% USt
4.2.5. Die Reinigungskräfte tragen einheitliche Arbeitsbekleidung.
4.2.6. Reinigungsausfälle durch kalendarische Feiertage wurden in der Monatspauschale mit einberechnet und werden daher bei der Monatsrechnung nicht in Abzug gebracht.
4.3. Zahlungsmodalitäten
4.3.1. Die vereinbarte Entgeltzahlung ist innerhalb von 14 Tagen netto ohne Skontoabzug nach Rechnungslegung auf ein von der R.Z – Hausbetreuung GmbH geführtes Konto abzugs- und spesenfrei zur Anweisung zu bringen.
4.3.2. Die Abrechnung für die R.Z – Hausbetreuung GmbH erfolgt nach Rechnungslegung.
4.3.3. Bei Zahlungsverzug trägt der AG alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom AN beigezogenen Anwalts, sowie Verzugszinsen in Höhe von 1,2% pro Monat.
4.3.4. Kommt der AG auch nach der 2. Mahnung seinen Zahlungspflichten nicht nach, so ist die R.Z – Hausbetreuung GmbH berechtigt sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen ihrerseits, ohne Nachfristsetzung zurückzuhalten, bis der Vertragspartner seinen Zahlungen nachkommt. Darin ist nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen.
4.3.5. Die R.Z – Hausbetreuung GmbH bleibt aber das Recht vorbehalten in einem solchen Fall auch vom Vertrag zurückzutreten.
4.4. Haftung und Gewährleistung
4.4.1. Wir haften für sach- und fachgerechte Durchführungen der festgelegten Leistung.
4.4.2. Für Schäden am Reinigungsgut durch nicht offenkundige Beschaffenheiten vor Beginn der Reinigung haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der eigenen Mitarbeiter.
4.4.3. Eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden wie Ertrags- und Verdienstausfalles, Regressansprüche Dritter etc. besteht nicht.
4.4.4. Gewährleistungsansprüche sind bei sonstigem Verlust unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich anzuzeigen.
5. Informationen
Unverzügliche Meldung bei anfallenden Reparaturarbeiten sowie Überprüfung von Reparaturarbeiten und Abnahmen.Von Wünschen, Anträgen und Beschwerden sowie Weiterleitung der Anliegen an den Eigentümer.Wir bringen kompetente Ansprechpartner sowohl für Mieter als auch für Professionalisten an.
6. Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichte sich, während der Vertragszeit oder im Falle einer Kündigung, dass von uns eingesetzte Personal bis 6 Monate nach Auftragsende nicht abzuwerben. Bei diesem Verstoß gegen diese Vereinbarung ist eine Vergütung von € 2.200,00 pro abgeworbenen Mitarbeiter als Pönale zu bezahlen, die dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt.
7. Versicherungen
7.1. Der AN hat den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung in der Höhe von mindestens €7.500.000,00 für Personen- und Sachschäden durch Vorlage einer Polizze sowie eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu erbringen. Beides ist dem AG bei Vertragsabschluss vorzulegen. In Abstimmung mit dem AG ist eine Reduktion der Versicherungssumme möglich.
7.2. Der AN verpflichtet sich, den Versicherungsschutz für die Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Eine Versicherungsbestätigung ist, sowie eine Bestätigung über die rechtzeitig eingezahlte Prämie, dem AG 1 x pro Jahr, für die Dauer dieses Vertrages, vorzulegen.